Hat man das passende Grundstück gefunden und sich dazu entschieden, es zu kaufen, sollte man sich vorher unbedingt noch Gedanken machen, was es kostet, das Grundstück zu bereinigen und für den Bau vorzubereiten.
Oftmals ist es so, dass eine alte Laube darauf steht, oder Bäume sind im Baufeld oder alles ist zugewuchert. Aber was kostet es mich, das alles zu bereinigen, damit ich endlich bauen kann.Was ist alles zu tun? Unser Grundstück hatte zahlreiche Bäume im Baufeld und eine kleine Gartenlaube. All das musste vor dem Bau entfernt werden.
Bäume fällen
Sind Bäume im Baufeld oder stören beim Bau, kann man diese Bäume entfernen bzw. fällen. Bevor man das tut, muss man jedoch für jeden Baum bei der Gemeinde einen Fällantrag stellen. Jede Gemeinde hat seine eigene Baumschutzsatzung. Erst wenn der Fällantrag genehmigt mit der Baumfällgenehmigung wurde, darf gefällt werden. Es darf aber nicht zu jeder Zeit gefällt werden.
Wann darf man Bäume fällen?
Zwischen dem 01.März und dem 30. September sind Baumfällungen laut dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen. Einige Gemeinden regeln das individuell, insbesondere wenn Baumaßnahmen anstehen. Relativ strikt sind die Gemeinden allerdings bei Bäumen, in denen Vögel brüten. Diese dürfen in dem besagten Zeitraum nicht gefällt werden und unterliegen dem Fällverbot zum Vogelschutz. Um zu erfahren, wie es in der jeweiligen Gemeinde ist, ist es am sinnvollsten mit dem entsprechenden Ansprechpartner in Verbindung zu setzen.
Kosten
Unser Grundstück hatte zahlreiche Bäume. Wir mussten für jeden Baum ca. 200 Euro zahlen. Wobei das Holz in 1m Stücke gesägt wurde und auf unserem Grundstück hinterlegt wurde. Die Wurzeln mussten natürlich auch entfernt werden. Da sie im Baufeld standen, mussten sie gezogen werden. Stubben fräsen hätte hier nichts genützt. Die Wurzeln mussten entsorgt werden. Je Wurzel ziehen beliefen sich die Kosten nochmal auf 50 Eur inkl. Entsorgung.
Ersatzpflanzung
Hat die Gemeinde eine Baumfällgenehmigung erteilt, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass dies oft eine Ersatzpflanzung nach sich zieht. Dass heisst dass man für die gefällten Bäume nach Fertigstellung des Baus neue Bäume pflanzen muss. Diese müssen meist eine bestimmte Größe haben und sind entsprechend teuer. Das ist aber auch wieder Gemeindeabhängig. Einige Gemeinden akzeptieren nur einheimische Bäume, andere akzeptieren sogar Heckenpflanzen oder Obstbäume als Ersatzpflanzung. Das sollte man also direkt mit der Gemeinde besprechen.
Gartenlaube/Gartenhaus
Auch die Gartenlaube bzw. das Gartenhaus musste abgerissen und entsorgt werden, wobei hier einige Punkte sind, die zusätzliche Kosten verursachen können. Eine einfache Gartenlaube ist nicht so preisintensiv. Darüber hinaus ist natürlich das Baumaterial des Gartenhauses entscheidend, ist es aus Beton, Holz oder einem anderen Material. Folgende Punkte treiben die Kosten für den Abriss der Gartenlaube in die Höhe und sollte man vorher mit dem Abrissunternehmen abklären.
- Ist Dachpappe mit zu entsorgen?
- Steht die Gartenlaube auf einer Bodenplatte bzw. einem festen Fundament?
- Ist ein Wasseranschluss und ein Stromanschluss in der Laube?
- Ist Asbest im Gartenhaus verbaut?
Unser Gartenhaus stand lediglich auf lose verlegten Platten, hatte ein Dach aus Dachpappe und war von der Grundfläche ca. 20qm. Das Material aus dem das Gartenhaus gebaut war, war Holz. Für den Abriss und die Entsorgung des Gartenhauses beliefen sich die Kosten auf ca. 2000 Eur.
Fazit
Allein die Bereinigung des Grundstückes, um es baufertig zu machen, kann sehr kostenintensiv werden. Daher sollten diese Kosten im Vorfeld bei den Hausbaukosten und den weiteren Nebenkosten bei der Anschaffung des Grundstücks berücksichtigt werden, um später keine bösen Überraschungen zu erleben. Optimal ist es, wenn man vorher mit dem Abrissunternehmen einen Termin vereinbart, damit genau geklärt wird was der Abriss und die Fällung kostet, damit man im Nachgang keine bösen Überraschungen erlebt. Ist das Grundstück bereinigt kann man sich auch an den Bau der Terrasse machen.
Korrekturen:
Man muß nur in jenen Gemeinden einen Baumfällantrag stellen, in denen es eine Baumschutzsatzung gibt. Nicht jede Gemeinde hat seine eigene Baumschutzsatzung.
Die Gemeinden können (auch mit Baumschutzsatzung) nicht das bundesgesetzliche Beseitigungsverbot für Bäume und Hecken zwischen 01.3. und 31.9. abweichend regeln. Abweichungen sind daher nicht mit der Gemeinde zu regeln, sondern mit der Unteren Naturschutzbehörde. Dabei ist es zweifellos wichtig, daß in der Regel Bäume, auf und in denen wann auch immer Vögel brüten oder sich Lebensstätten anderer Tiere (Fledermaushöhlen) befinden, “tabu” sind. Vgl. hierzu §39 BNatSchG.